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Markt & Wirtschaft
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Die EU-Entwaldungsverordnung – was sie für Kaffee heisst

Kaffee gehört zu den Produkten, für die die EU künftig den Nachweis verlangt, dass für sie kein Wald gerodet wurde. Das klingt nach Verwaltung – es verändert aber, wie Rohkaffee eingekauft und dokumentiert wird.

Worum es geht

Die Verordnung (EU) 2023/1115 – kurz EUDR – verbietet das Inverkehrbringen bestimmter Rohstoffe in der EU, wenn für sie nach dem Stichtag Wald gerodet wurde. Kaffee steht auf der Liste, neben Kakao, Palmöl, Soja, Rind, Holz und Kautschuk. Verlangt wird eine Sorgfaltserklärung samt Geolokalisierung der Anbauflächen.

Die Fristen

Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2025/2650 vom Dezember 2025 angepasst. Danach gilt sie:

  • ab 30. Dezember 2026 für grosse und mittlere Marktteilnehmer, für nachgelagerte Händler aller Grössen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen bei den Produkten des EUTR-Anhangs;
  • ab 30. Juni 2027 für natürliche Personen und Kleinstunternehmen bei den übrigen EUDR-Produkten.

Die Vereinfachungen

Mit der Anpassung wurde der Aufwand gestrafft: Nur noch der erste Inverkehrbringer gibt die Sorgfaltserklärung ab und erhält die Referenznummer; nachgelagerte Händler sammeln und bewahren diese Nummer nur noch auf. Kleinstbetriebe aus Ländern mit geringem Risiko reichen eine vereinfachte Einmal-Erklärung ein. Unterlagen zu Lieferanten und Kunden sind fünf Jahre aufzubewahren.

Was das praktisch ändert

Für den Kaffeehandel ist die Geolokalisierung der grosse Einschnitt. Ein Container aus einer Genossenschaft kann Kaffee von hunderten Kleinbetrieben enthalten; jeder braucht Koordinaten. Das zwingt zu einer Rückverfolgbarkeit bis auf die Parzelle, die es in vielen Lieferketten so nie gab. Die Folge ist zweischneidig: mehr Transparenz – und ein reales Risiko, dass kleine, schlecht dokumentierte Produzenten aus den Lieferketten in die EU herausfallen.

Und die Schweiz?

Die EUDR gilt für den EU-Markt. Betroffen sind Schweizer Unternehmen dann, wenn sie in die EU liefern – und das tun die grossen Röster. Für den Schweizer Binnenmarkt gibt es keine wortgleiche Regelung; wer eine Aussage dazu braucht, prüft den aktuellen Stand direkt beim Bund, statt die EU-Regel zu übertragen.

Die EUDR verlangt für Kaffee auf dem EU-Markt Geodaten der Anbaufläche und den Nachweis, dass sie nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde. Anwendung ab 30. Dezember 2026.
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